Was für eine Sünde, was für ein Frevel, der durch die Versiegelung wertvollster Anbaufläche begangen werden soll. Und das auf 40 Jahre!

Photovoltaik-Anlage bei Einöd geplant

dies hier ist nur ein Beispiel der Zerstörung deutscher Landschaften! Wertvolle alte Laubbaum-Wälder, bester Acker-Boden, Optische Vernichtung großer Landschaftsgebiete, Tötung von tausenden Flug-Vögeln… Gesundheitsschäden durch ständige Brummtone

Leserbrief vom 29.4.2023

„Photovoltaik-Anlage bei Einöd geplant“

Strom für 4000 Haushalte kann auf einer 13 Hektar großen Agrarfläche erzeugt werden. So ist es einem neulich erschienen Artikel zu entnehmen.

Dieses gigantische Ausmaß entspricht circa 26 Fussballfeldern.

Es ist indes wichtig zu unterscheiden zwischen der so genannten Nennleistung, also dessen, was erzeugt werden könnte, wenn Tag und Nacht die Sonne scheint, und der effektiven Leistung (Istleistung), also dessen, was nach Abzug der Minderung infolge Nebel, Wolken, Nacht, Winter und Alterung der Anlage davon übrig bleibt und dies beläuft sich auf circa 400.000 kwh pro Hektar pro Jahr (deutschlandweiter Durchschnittswert) bzw. 5.200.000 kwh pro Jahr bei 13 Hektar Fläche.

Nun bleibt zu berechnen, was ein grüner 4 Personen-Haushalt im Jahr verbraucht:

circa 5000 kwh ist bundesdeutscher Durchschnitt an Allgemeinstrom, hinzu kommen 5000 kwh für Wärmepumpe/Warmwasser sowie bei einer angenommenen Fahrleistung von 20.000 km zu 25 kwh pro 100 km 5000 kwh fürs E-Auto.

Macht summa summarum 15.000 kwh pro Jahr und Haushalt.

5.200.000 geteilt durch 15.000 macht…….. upps: 347 Haushalte.

Dem gegenüber können auf einer 1 Hektar großen Ackerfläche 10 Tonnen Weizen erzeugt werden, also auf 13 Hektar 130 Tonnen, woraus 3.514.000 Brötchen gebacken werden könnten.

Was für eine Sünde, was für ein Frevel, der durch die Versiegelung wertvollster Anbaufläche begangen werden soll. Und das auf 40 Jahre!

Ich hätte noch viel viel mehr zu sagen, zu grünem Unsinn, zur völlig verkorksten
Energie“wende“ in deutschen Landen. Der so genannte Erntefaktor beschreibt, was nach Abzug all der Energie, die eingesetzt werden muss zur Erzeugung, Erstellung, Betrieb, Rückbau und Entsorgung von Windrädern und PV Anlagen an tatsächlich gewonnener Energie übrig bleibt.

Dieser Faktor ist nämlich nur wenig über Null, genauer gesagt 3, was dem Erntefaktor von Holz entspricht.
Und wenn man schon Energiewende will, also Verzicht auf Atom, Kohle
und Gas, dann geht das selbstverständlich nur mit Speichertechniken = Batterien und Umwandlung von Strom in Wasserstoff/Erdgas plus Rückverstromung.

Allein bei letzterem gehen 70 (!) Prozent der eingesetzten Energie verloren. Diese Speicher verschlingen jede Menge an Energie und die Energiebilanz wird……….

NEGATIV. Ja, es wird dann tatsächlich mehr Energie verbraucht werden als erzeugt wird. Und die nicht vorhandene Energie muss dann teuerst eingekauft werden, von den AKWs und KKWs in Frankreich, Polen, Tschechien, Belgien
und den Niederlanden.

Schilda! Was für ein grüner Irrsinn.

Cui bono??

PS Zudem entsprechen die Solarplatten reinem Sondermüll, da sie unter anderem hochgiftiges Cadmium enthalten.

Ihre Entsorgung ist teurer als die Herstellung und die Energiebilanz
würde dabei noch mehr ins Minus rutschen!

 

2 Gedanken zu “Was für eine Sünde, was für ein Frevel, der durch die Versiegelung wertvollster Anbaufläche begangen werden soll. Und das auf 40 Jahre!

  1. Die Solarpaneele heizen die Umgebungsluft auf, grillen alle Insekten, unter den Anlagen verpilzt die Erde…
    StGB:
    29. Abschnitt
    Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 – 330d)

    § 324 Gewässerverunreinigung

    § 324a Bodenverunreinigung

    § 325 Luftverunreinigung

    § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen

    § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen

    § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

    § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

    § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

    § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

    § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

    § 330b Tätige Reue

    § 330c Einziehung

    § 330d Begriffsbestimmungen

     

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