Zwei AKWs in Notreserve ist keine Wende, sondern ein Anschlag auf die deutsche Wirtschaft. Die Menschen verarmen an den Strompreisen und die Grünen schalten Kraftwerke…
Wer das als “weiterlaufen” bezeichnet, macht Propaganda für diese Fanatiker. Habecks Verhalten ist kriminell!
Artikel-Informations-Wert
Hier der § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__88.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
1.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4.
Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89a.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Achtundzwanzigster Abschnitt – Strafgesetzbuch
Gemeingefährliche Straftaten
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
1.
von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3.
einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Wir haben etwa 8.000.000 – 24.000.000 (also vierundzwanzig Millionen) Schallopfer im Land, Quelle
https://www.windwahn.com/2019/05/11/windraeder-haeufig-ursache-fuer-schlafstoerungen-und-mehr/
Deutsche Schutz-Gemeinschaft-Schall, DSGS e.V. warnt:
Die krankmachende Wirkung des technischen Infraschalls durch Windräder wird von der Bundesregierung ignoriert.
Deshalb erstellen wir weiterhin Videos mit schallbetroffenen Menschen aber auch Tieren um auf einen ganz besonderen Missstand der Energiewende aufmerksam zu machen. Dieses Thema muss unbedingt in den Vordergrund gerückt werden, denn der Schutz für die körperliche Unversehrtheit und Lebensqualität von Mensch und Tier durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen, WEA, ist nicht gegeben.
Immer mehr Menschen erreichen uns und schildern sehr verzweifelt ihre Hilfslosigkeit gegenüber Behörden und Ärzten. Schallbetroffene reagieren mit unterschiedlichen Symptomen fast dauerhaft auf Infraschall (20 – 0,1 Hertz). Mit Kopfgeräuschen, Ohrenschmerzen, Tinnitus, Schwindel und Übelkeit fangen die ersten Wahrnehmungen an. Durch die sehr hohen sowie steigender Anzahl an Windräder wird eine länger andauernde und hohe Dosis des unhörbaren aber dennoch wirkenden Schalls erzeugt. Oft kommen Atemnot, Bluthochdruck, Herzrhythmus- und Kreislaufstörungen, langanhaltende Magenschmerzen und Darmbeschwerden hinzu. Langzeit-Betroffene klagen über Schlafstörungen und extreme Müdigkeit, Konzentrations-Schwierigkeiten sowie Sehstörungen. Nicht wenige beschreiben stundenlange Qualen und Schmerzen als folterähnliche Zustände.
Dabei muss man nicht in der Nähe dieser Anlagen wohnen oder arbeiten. Denn die Resonanzen, Schwingungen und Vibrationen verteilen sich über 3-20 km und weiter. Wegen seiner Wellenlänge durchdringen diese sogar Mauern- und Hauswände bis zu acht Metern Dicke. Infraschall in Verbindung mit Körperschall den die Windrad-Türme zusätzlich über die Fundamente in den Boden einleiten, lassen die Wirkung selbst in mehreren Kilometern Entfernung ansteigen.
Schallerkrankte haben meistens eine Ärzte-Odyssee und Medikamententests über Jahre hinter sich, jedoch ohne Erkenntnis und Abhilfe. Die mögliche Ursache bleibt weiterhin vielen Bürgern und Ärzten verborgen.
Schallbetroffen und schallerkrankt zu sein betrifft keine Minderheit. Nach uns vorliegenden Informationen sind je nach Umfeld und Lage 10- 30 % (ca. 8 – 24 Millionen) der Bürger in Deutschland betroffen.
Betroffen, weil der technische Infraschall über viele Kilometer auf menschliche und tierische Organe einwirkt.
Lassen Sie uns deshalb gemeinsam das Thema:
– Windräder machen Menschen und Tiere krank –
in die Öffentlichkeit rücken.
Schallerkrankte haben meistens eine Ärzte-Odyssee und Medikamententests über Jahre hinter sich, jedoch ohne Erkenntnis und Abhilfe. Die mögliche Ursache bleibt weiterhin vielen Bürgern und Ärzten verborgen.